Corona-Lockerungen - Was sich jetzt ändert

Seit dem 21.5. gelten die Corona-Lockerungen in Gladbeck und Bottrop, in Gelsenkirchen kippt die Notbremse am 24.5. Voraussetzung dafür ist, dass die Inzidenzzahlen konstant unter 100 bleiben, ansonsten greift nach wenigen Tagen die erneute Notbremse.

"Geschlossen"-Schild an einem Geschäft
© Thomas Gödde / FUNKE Foto Services

Die aktuellen Regeln im Überblick - Gelsenkirchen

Gelsenkirchen. In Gelsenkirchen liegt seit dem 22.05. die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf Werktagen hintereinander unter dem Wert von 100. Daher treten ab kommenden Montag (24. Mai) weitere Lockerungen in Kraft und die sogenannte Bundesnotbremse greift nicht mehr. Dann können beispielsweise der Einzelhandel, die Gastronomie, das Hotelgewerbe oder der Kultur- und Veranstaltungsbereich weiter öffnen. Krisenstabsleiter Luidger Wolterhoff: „Konkret heißt dies, dass in Gelsenkirchen bereits ab Pfingstmontag die Außengastronomie wieder öffnen kann. Auch der Besuch des Freibades oder Training in größeren Gruppen sind unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich.“

Im Einzelnen gelten in Gelsenkirchen folgende Regeln:

  • Ausgangssperre: Sie wird ab Montag, 0 Uhr, aufgehoben
  • Kontakte: Treffen im öffentlichen Raum sind wieder für Angehörige des eigenen Haushalts plus einer Person eines weiteren Haushalts erlaubt oder für maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit.
  • Gastronomie: Die Außengastronomie darf ab Pfingstmontag wieder öffnen. Der Besuch ist für Geimpfte, Genesene und Bürger mit negativem Testergebnis möglich. Auch die Bedienung benötigt ein negatives Testergebnis oder ist vollständig geimpft, oder nachweislich vollständig genesen.
  • Einzelhandel: Geschäfte des Einzelhandels, die nicht zur Grundversorgung (Lebensmittel, Drogerien etc.) gehören, dürfen mit einem tagesaktuellen 48 Stunden gültigen negativen Schnelltest (oder geimpft/genesen) besucht werden. Zugelassen ist maximal ein Kunde auf 20 Quadratmetern. Generell muss in den Geschäften eine medizinische Maske getragen werden. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht mehr nötig,
  • Körpernahe Dienstleistungen: Alle Geschäfte dürfen öffnen. Wenn Besucherinnen und Besucher die Maske nicht dauerhaft tragen können, ist ein negativer Test (oder geimpft/genesen) für Besucher und Beschäftigte notwendig. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige Leistungen.
  • Sport: Kontaktsport im Freien ist bei Einhaltung der Kontaktbeschränkungen erlaubt; Kinder bis 14 Jahren dürfen wieder in Gruppen von bis zu 20 Personen trainieren. Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis wieder erlaubt – bis zu 20 Prozent der Kapazität, aber maximal 500 (dabei werden vollständig Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt). 
  • Kultur: Museen, Galerien und Gedenkstätten dürfen mit Terminvereinbarung öffnen. Zulässig ist in geschlossenen Räumen maximal eine Besucherin oder ein Besucher pro 20 Quadratmeter. Konzerte unter freiem Himmel sind mit bis zu 500 Zuschauern  (dabei werden vollständig Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt) erlaubt, wenn diese ein negatives Testergebnis (oder geimpft/genesen) vorweisen können.
  • Freizeit: Außeneinrichtungen wie Minigolfplätze oder Kletterparks dürfen öffnen. Auch Freibäder dürfen für den Schwimmbetrieb öffnen, die Liegewiesen bleiben allerdings weiterhin geschlossen und die Besucheranzahl ist begrenzt. Voraussetzung für eine Nutzung ist auch hier jeweils ein negatives Testergebnis (oder geimpft/genesen).
  • Tourismus: Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen sind mit negativem Testergebnis (oder geimpft/genesen) zulässig. In Hotels und Pensionen mit bis zu 60 Prozent der Kapazität. Voraussetzung ist auch hier ein negatives Testergebnis (oder geimpft/genesen).
  • In Gelsenkirchen gilt zudem noch ein Grill- und Alkoholverbot für bestimmte Bereiche. Über eine mögliche Aufhebung wird der Krisenstab unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens in der kommenden Woche beraten.

Der Krisenstab weist zudem darauf hin, dass die Situation noch fragil ist. Wenn in Gelsenkirchen der Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen wieder überschritten wird, greift erneut die „Bundesnotbremse“ und die Lockerungen müssen aufgehoben werden.

(Stand 22.5.2021, Quelle: Stadt Gelsenkirchen)

Die aktuellen Regeln im Überblick - Gladbeck

Gladbeck. Die relevante Sieben-Tages-Inzidenz (RKI) im Kreis Recklinghausen liegt seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 100, dies teilte der Kreis heute in einer Pressemitteilung mit.

Damit fällt der Kreis Recklinghausen - und damit auch die Stadt Gladbeck - ab Freitag, 21. Mai, nicht mehr unter die Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes §28a. Stattdessen gelten ab Freitag die Regelungen der neuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Für die Bürger des Kreises bedeutet dies, dass einige Maßnahmen wie die Ausgangsperre aufgehoben werden und beispielsweise die Außengastronomie wieder geöffnet werden darf.

Viele Öffnungsschritte sind an negative Schnelltestergebnisse gebunden, die ab Freitag maximal 48 Stunden alt sein dürfen. Geimpfte und Genesene sind, wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, negativ Getesteten gleichgestellt.

Auch die Kontaktbeschränkungen werden gelockert: Erlaubt sind Treffen mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren und Personen mit nachgewiesener Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden dabei nicht mitgezählt.

Für Schulen und Kitas ändert sich zunächst nichts: Es bleibt in den Schulen beim Wechselunterricht, in den Kitas gilt weiterhin der eingeschränkte Regelbetrieb. Ebenso bleiben die Regelungen zur Maskenpflicht unverändert. Hierbei gelten keine gesonderten Regelungen für Geimpfte.

Die wesentlichen Lockerungen in Gladbeck im Überblick:

  • Alle Geschäfte des Einzelhandels dürfen öffnen. Für Geschäfte, die keine Waren der Grundversorgung anbieten, wird die Kundenanzahl auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter begrenzt. Eine vorherige Terminbuchung ist nicht mehr nötig.
  • Die Außengastronomie ist wieder zulässig. Gäste und Bedienungen benötigen ein negatives Testergebnis. Auch Museen und Ausstellungen können mit Termin besucht werden. In geschlossenen Räumen gilt wie im Einzelhandel maximal ein Besucher pro 20 Quadratmeter.
  • Mit einem negativen Testergebnis sind außerdem wieder möglich: Übernachtungen in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen, Übernachtungen zu privaten Zwecken in Hotels, Konzerte unter freiem Himmel mit maximal 500 Personen (Sitzplan vorausgesetzt) sowie die Öffnung von kleineren Außeneinrichtungen wie Minigolf-Anlagen, Kletterparks oder Hochseilgärten.
  • Für körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik, Nagelstudios, Massage, Tätowieren, Piercen) ist kein negatives Testergebnis mehr erforderlich, dies gilt auch für Friseur- und Fußpflegetermine. Lediglich wenn die Maske für eine längere Zeit während der Behandlung abgenommen werden muss, ist ein negatives Testergebnis notwendig.
  • Die Ausübung von kontaktfreiem Sport ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen unter Einhaltung eines Mindestabstands von fünf Metern möglich. Kontaktsport ist unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren zugelassen. Auch Zuschauer dürfen unter freiem Himmel dabei sein – bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, maximal jedoch 500 Personen. Voraussetzung sind ein Sitzplan sowie negative Testergebnisse aller Besucher. (Stand: 19.05.2021, Quelle: Stadtverwaltung Gladbeck)

Die aktuellen Regeln im Überblick - Bottrop

Bottrop. Das Land Nordrhein-Westfalen hat per Allgemeinverfügung die Regeln der "Bundesnotbremse" für Bottrop aufgehoben, weil die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert 100 nachhaltig unterschritten hat. Es gelten im Stadtgebiet nun ab Freitag, 21. Mai 2021, 0 Uhr, nur noch die aktuellen Regeln der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW. In vielen Bereichen, die nun öffnen können, gilt für Publikum und Kunden: „Getestet, Geimpft, Genesen“. Das bedeutet, Es muss ein negativer Test vorgelegt werden, dessen Durchführung nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf. Alternativ dazu kann ein Nachweis über eine vollständige Impfung oder eine Genesung von der Covid-19-Erkrankung in den vergangenen 6 Monaten vorgelegt werden.

Im Einzelnen gelten in Bottrop nun folgende Regeln:

  • Die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr ist aufgehoben. Das bedeutet, die Ausgangssperre gilt das letzte Mal heute, Donnerstag 20. Mai, von 22 bis 23.59 Uhr.
  • Beschränkt sind private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum. Sie sind dann erlaubt, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen des eigenen Haushalts und eine weitere Person eines weiteren Haushalts teilnehmen oder insgesamt bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten (plus Kinder bis zu 14 Jahren) teilnehmen.
  • Generell geöffnet und ohne Test zugänglich sind Geschäfte mir Waren des täglichen Bedarfs. Dazu zählen Lebensmittelläden, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Zeitungsläden, Blumengeschäften, Tierbedarfsläden und auf Wochenmärkten. Auch alle andere Geschäfte und Läden – und dazu zählen beispielsweise auch Reisebüros - dürfen öffnen. Es haben aber nur Kunden zutritt, die entweder getestet, vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht mehr nötig, jedoch darf auf 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Person eingelassen werden. Generell muss in den Geschäften eine medizinische Maske getragen werden.
  • Post, Banken, Sparkassen: Weder ein Termin noch ein negativer Corona-Test ist notwendig in Banken, Sparkassen und Poststellen. Generell muss in den Filialen eine medizinische Maske getragen werden.
  • Körpernahe Dienstleistungen (Friseure, Solarien, Massage-, Maniküre-, Tattoostudios) sind unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich. Das Tragen einer Maske ist Pflicht. Wenn Kunden keine Maske tragen können, ist entweder ein negativer Test, oder der Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer Genesung sowohl der Kunden als auch der Beschäftigten notwendig. In allen Fällen muss die Kontaktrückverfolgung gegeben sein.
  • Hotels und Restaurants: Private Übernachtungen in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in Hotels sind zulässig. Die Kapazität in Hotels und in vergleichbaren Einrichtungen ist auf maximal 60 Prozent begrenzt. Restaurants, Cafès, Imbisse, Kneipen und andere gastronomische Einrichtungen dürfen Außenbereiche öffnen, wenn sowohl die Bedienung als auch die Gäste ein negatives Testergebnis vorlegen können, oder vollständig geimpft, oder nachweislich vollständig genesen sind. Generell ist ein Abhol- oder Lieferdienst für Speisen und Getränke ist zulässig.
  • Öffentlicher Personennahverkehr: Alle Fahrgäste müssen Masken tragen. Dies gilt auch an allen Haltestellen, Bahnhöfen und auf dem ZOB. Das Personal muss medizinische Masken tragen.
  • Kultur und Freizeit: Das Museum Quadrat öffnet wieder am kommenden Wochenende. Der Einlass ist begrenzt. Movie Park Germany, Schloss Beck, Alpincenter, Grusellabyrinth haben geschlossen. Kleine Freizeitanlagen wie beispielsweise Minigolf im Außenbereich dürfen öffnen. Über Pfingsten ist die Grafenmühle nicht gesperrt. Es finden aber dort Schwerpunktkontrollen statt. Die Halde Beckstraße mit Tetraeder und die Halde Haniel mit Steelen und Amphitheater sind geöffnet. Die VHS ist geschlossen. Es finden Online-Veranstaltungen statt. Die Bibliothek ist von dienstags bis freitags 10 bis 13 Uhr und 15 bis 18 Uhr geöffnet. Außerhalb der Öffnungszeiten wird weiterhin der Bestell- und Abholservice angeboten. Kinder bis 10 Jahren dürfen darüber hinaus nur mit einer Begleitperson ab 14 Jahren in die Bibliothek. Das Stadtarchiv ist geöffnet und kann nur mit Terminabsprache besucht werden. Die Angebote des Kulturamts finden derzeit nicht statt. Die städtische Musikschule bietet neben Online-Veranstaltungen in begrenztem Umfang Präsenzunterricht aber nur für Kinder und Jugendliche an. Die Kinderspielplätze sind geöffnet.
  • Sport: Unter Auflagen sowie der Voraussetzung „getestet, geimpft oder genesen“ dürfen kleinere Außeneinrichtungen öffnen Kontaktfreier Sport unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen ist auf Sportanlagen gestattet. Außerhalb von Sportanlagen gilt dies nur für Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren. Kontaktsport ist gestattet entweder in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen oder für Gruppen von bis zu 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren. Zuschauer sind unter freiem Himmel erlaubt. Es dürfen jedoch nur Sitzplätze und davon nur 20 Prozent der eigentlichen Kapazität gefüllt werden und es sind in jedem Fall nur 500 Zuschauer zugelassen. Weiterhin gilt für alle Zuschauer die Regel getestet, geimpft, oder nachweislich genesen zu sein. Die Ausübung von Sport ist jedoch nicht an die Vorlage eines negativen Testergebnisses gebunden. Die Hallenbäder im Sportpark, in Welheim und Kirchhellen sowie das Stenkhoffbad sind weiterhin geschlossen. Ab Ende Mai können Kinderschwimmkurse über die Vereine stattfinden. Vereinstraining findet vorerst nicht statt. Das Jahnstadion ist Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Individualsport allein oder zu zweit geöffnet.
  • Stadtverwaltung: Die Verwaltungsdienststellen sind geöffnet. Eine Terminreservierung vorab ist notwendig. Eine Testung vorab ist nicht notwendig. (Stand: 19.05.2021, Quelle: Stadtverwaltung Bottrop)

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