Maskenpflicht in Gelsenkirchen wird verlängert

Die aktuelle Allgemeinverfügung gilt jetzt bis zum 12. Januar - Ausnahmen bei der Maskenpflicht nur fürs Essen und Trinken.

Schild zur Maskenpflicht in der Gelsenkirchener Innenstadt
© Olaf Fuhrmann / FUNKE Foto Services
  • Maskenpflicht gilt auf Märkten und in Fußgängerzonen
  • Bei Verstoß droht Bußgeld von 150 Euro

Die Stadt Gelsenkirchen verlängert wegen der akuten Corona-Lage die Maskenpflicht in den Innenstädten. Die aktuelle Regelung soll jetzt bis zum 12. Januar gelten. Anfang Dezember hatte die Stadt die Maskenpflicht für Fußgängerzonen und Einkaufsbereiche, sowie auf Weihnachts- und Wochenmärkten wieder eingeführt. Nur beim Essen und Trinken dürft ihr an den jeweiligen Ständen die Maske abnehmen. Auch in Bottrop gibt es eine Maskenpflicht in der Fußgängerzone und im Dorfkern von Kirchhellen. Bei Verstößen droht laut der Landesverordnung ein Bußgeld von 150 Euro.

Hier gilt in Gelsenkirchen die Maskenpflicht:

  • Altstadt und Neustadt: Bahnhofstraße und umliegende Straßen, Bochumer Straße (Neustadtplatz)
  • Buer: Einkaufszone Hochstraße
  • Schalke: Schalker Straße zwischen Grillostraße und Gewerkenstraße
  • Rotthausen: Karl-Meyer-Straße zwischen Schonnebecker Straße und Steeler Straße
  • Erle: Cranger Straße zwischen Bahnstraße/Am Fettingkotten und Augustastraße
  • Horst: Essener Straße zwischen Turfstraße und Bottroper Straße/Devensstraße
  • Horst: Markenstraße zwischen Devensstraße und Schlossstraße/Strundenstraße
  • Resse: Ewaldstraße zwischen Middelicher Straße und Hertener Straße

Außerdem gilt die Maskenpflicht auf den Weihnachts- und Wochenmärkten in Gelsenkirchen.

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