Rechtsanwalt beantwortet eure Fragen zur Maskenpflicht

Wir haben den Gelsenkirchener Anwalt Arndt Kempgens zu uns eingeladen und euch vorher gefragt, welche Fragen ihr zur Maskenpflicht habt.

Ein Foto von Rechtsanwalt Arndt Kempgens in seinem Büro.
© Arndt Kempgens

Fragen gab es viele von euch

Muss ich auch eine Maske tragen, wenn ich gesundheitlich eigentlich nicht wirklich dazu im Stande bin? Darf ich im Auto eine Maske tragen, wenn ich meine Großeltern zum Arzt fahre und sie schützen möchte? Müssen die Verkäufer im Supermarkt auch einen Mundschutz tragen? In unserer Sendung am Montag Morgen mit unserem Moderator Lennart Hemme hat Rechtsanwalt Arndt Kempgens einen großen Teil eurer Fragen beantwortet.Hier hört ihr das komplette Interview.

© Radio Emscher Lippe
© Radio Emscher Lippe

Weitere Infos vom Anwalt zum Thema Maskenpflicht

Es gilt in NRW die neue Ergänzung zur bereits bestehenden Coronas-Schutzverordnung. Der neue § 12a regelt nicht nur die Maskenpflicht (besser: Mund-Nasen-Bedeckungspflicht). Neu ist nämlich auch die Verpflichtung (vorher Empfehlung), den Mindestabstand von 1,5 m grundsätzlich einzuhalten

(Ausnahmen z. B.: Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen).

SOLL-Bedeckung

Wenn der Mindestabstand nicht möglich ist, SOLL eine textile Mund-Nase-Bedeckung (z. B.: Alltagsmaske, Schal, Tuch) getragen werden = Empfehlung!

MUSS-Bedeckung

Beschäftigte und Kunden z. B. in Einzelhandel, Arztpraxen, bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen (z.B.: Bahnhöfe!) MÜSSEN eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.

Bußgelder

Verpflichtet im Sinne der Bedeckungspflicht sind alle Menschen ab Schulalteintritt (in der Regel 6 Jahre).

Die Landesregierung hat keine Vorgaben für Bußgelder gemacht. Allgemein sind bei Verstößen aber Bußgelder bis zu 25.000 EUR möglich (s. § 16 Abs. 1 und Abs. 4 der überarbeiteten Corona-Schutzverordnung). Das sollen die örtlichen Ordnungsämter überwachen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen.

Auch Geschäfte im Einzelhandel und Betriebe sind nach den Vorgaben der Landesregierung verpflichtet, die Einhaltung der Pflichten zu gewährleisten. Ansonsten drohen Zwangsmaßnahmen durch die örtlichen Ordnungsämter und auch Bußgeldverfahren (alles allgemein gestützt auf das Infektionsschutzgesetz). Geschäftsinhaber müssen daher geeignete Überwachungen durchführen und können/müssen gegebenenfalls unter Verweis auf ihr Hausrechte unwillige Kunden ihrer Läden verweisen.

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