Regeln: Freitesten aus der Quarantäne

Das Land NRW hat heute Vormittag endlich die neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht - und damit ist jetzt auch klar, wie das Freitesten von Schülerinnen und Schülern aus der Quarantäne funktioniert. Demnach reicht für sie ein Antigen-Schnelltest, frühestens fünf Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person.

Eine vermummte Frau hält ein Teststäbchen hoch
© Markus Weissenfels / FUNKE Foto Services
  • Für Schüler reicht der Antigen-Schnelltest
  • Test-Ergebnisse können an spezielle E-Mailadressen geschickt werden

Für Schülerinnen und Schüler reicht zum Freitesten der Antigen-Schnelltest, weil sie ja sowieso regelmäßig auf das Corona-Virus getestet werden, so die Logik des Landes NRW. Für alle anderen gibt es eine etwas andere Regelung: Sie können sich nach fünf Tagen per PCR-Test freitesten, erst nach sieben Tagen reicht auch hier ein Schnelltest. In jedem Fall aber gilt: Die Quarantäne kann nur vom Gesundheitsamt aufgehoben werden. Eine vom Amt verfügte Quarantäne kann immer nur vom Amt beendet werden. Details dazu stehen in den jeweiligen Verfügungen. Im Kreis Recklinghausen ist das Vorgehen aber klar: Schülerinnen und Schüler, die sich freitesten dürfen, können ihr Test-Ergebnis an eine spezielle E-Mailadresse (befundmeldung@kreis-re.de) schicken und nach entsprechender Antwort des Gesundheitsamts am nächsten Tag zur Schule.

In Gelsenkirchen funktioniert es ganz ähnlich (referat.gesundheit@gelsenkirchen.de). Auch in Bottrop kann das Testergebniss per E-Mail an die Adresse Freitestungbotttrop.de geschickt werden. Im Betreff sollte "Verkürzung der Quarantäne" stehen und die E-Mail Name, Adresse und Rufnummer für Rückfragen enthalten. Die angehängte Bescheinigung muss im Format "jpg" oder "pdf" vorliegen.

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