Schulen und Kitas geschlossen: Was müssen Eltern als Arbeitnehmer jetzt wissen?
Veröffentlicht: Freitag, 13.03.2020 16:45
Schulen und Kitas in Nordrhein-Westfalen bleiben geschlossen, das hat NRW-Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) am Freitagnachmittag entschieden. Für viele Arbeitnehmer stellt sich jetzt die Frage: Wie soll ich meine Kinder betreuen? Bekomme ich Geld, wenn ich deshalb zuhause bleiben muss? Dazu hat Radio Emscher Lippe mit Rechtsanwalt Arndt Kempgens aus Gelsenkirchen gesprochen.

Grundsätzlich sind Eltern selbst verantwortlich
Grundsätzlich sind arbeitende Eltern selbst für die Betreuung (bzw. die Organisation der Betreuung) der Kinder verantwortlich. Das ändert sich auch nicht, wenn sich die Betreuungssituation (Schule, Kita, Betreuungsperson usw.) ändert, bzw. diese entfällt. Arbeitgeber müssen aber wegen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (§§ 241 Abs. 2 BGB, 618 BGB) alles ihnen mögliche tun, den Arbeitnehmer zu unterstützen.
Alternative Arbeitsmöglichkeiten
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, andere Beschäftigungsmöglichkeiten zu überlegen und auszuloten. Das können sein:
- andere Arbeitszeiten
- Home Office (in Deutschland kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch)
- Überstundenabbau
- Urlaub (bezahlt oder unbezahlt)
Oft steht dazu auch etwas im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag. Größere Unternehmen haben oft auch eine Betriebsvereinbarung.
Bezahlter Sonderurlaub
Nur wenn all das nicht klappt und auch keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, haben Eltern einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub (§ 616 BGB).
Sie bekommen also Geld, obwohl sie trotz aller Bemühungen nicht am Arbeitsplatz erscheinen können. Nach der gesetzlichen Vorschrift aber nur für eine „nicht erhebliche Zeit“ (§ 616 S. 1 BGB). Das sind nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nur wenige Tage.
Keine Arbeit = kein Lohn
Dauert die nicht anders überbrückbare und nicht lösbare Betreuungssituation dann aber länger als diesen kurzen Zeitraum, bekommen die Arbeitnehmer kein Geld mehr vom Arbeitgeber. Es gilt letztlich der Grundsatz „Kein Arbeit, kein Lohn“ (Rechtsgedanke: §§ 275, 326 BGB). Weisen Arbeitnehmer nach, dass sie Arbeit in ihrer konkreten Situation nicht möglich war, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, Abmahnungen oder Kündigungen zu erklären.
Kinderkrankenschein
Wenn das zu betreuende Kind selbst erkrankt und nicht anders betreut werden kann, gibt es für 10 Tage pro Kind und Elternteil den sogenannten „Kinderkrankenschein“. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Freistellungen (§ 45 SGB V). Geld (Teil des Lohns) gibt es dann vom Krankenversicherer.
Betriebsschließung
Wenn der Betrieb behördlich geschlossen wird, gibt es trotzdem Lohn/Gehalt, da die Störung nicht in Sphäre des Arbeitnehmers liegt (Stichwort: betriebliches Risiko). Betriebe erhalten Unterstützung.